RS0034538 – OGH Rechtssatz
Gehörige Fortsetzung der Klage, wenn der Kläger zufolge Insolvenz des Arbeitgebers Ruhen eintreten läßt und einen Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz - Ausfallgeld stellt (acht Monate; nunmehr § 7 Abs 1 IESG idF Nov BGBl 1992/835).