JudikaturOGH

RS0036161 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 1994

Nach dem klaren Wortlaut des § 243 Abs 4 ZPO bleibt in den Fällen, in denen die Beantwortung der Klage eines ausländischen Klägers mit schriftlichem Beschluß aufgetragen wurde, für eine Auslegung, daß der Beklagte innerhalb der Klagebeantwortungsfrist nur einen Antrag gemäß § 57 ZPO zu stellen habe, die Klagebeantwortung aber erst nach Zustellung des Beschlusses auf Abweisung dieses Antrages erstatten müsse, kein Raum.

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