1Ob135/14f—OGH Entscheidung
22. Oktober 2014
…im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen ist. 1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der rückständige Geldunterhalt wie jede sonstige Geldforderung der Verzugszinsenregelung unterliegt (RIS Justiz RS0032015). 2. Verzugszinsen stehen dem Geldunterhalts-berechtigten ab Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs zu ( Schwimann / Kolmasch , Unterhaltsrecht 5 , 75). Für den Kindesunterhalt gilt, dass Verzugszinsen auch für…