Beim Ausschluß von Ersatzansprüchen nach § 2 Abs 2 AHG steht für den Bereich des Zivilprozesses einer unterlassenen Berufung nur eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Berufung gleich, nicht aber eine gesetzmäßig ausgeführte Berufung, die einen relevanten Aspekt der rechtlichen Beurteilung nicht behandelt.
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