RS0098026 – OGH Rechtssatz
Die Kompetenz zur Enthebung eines (vom Gericht beigegebenen und) von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidigers liegt auch dann bei der Rechtsanwaltskammer, wenn andere als die im § 45 Abs 4 RAO namentlich angeführten Gründe geltend gemacht werden.