JudikaturOGH

RS0098026 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2011

Die Kompetenz zur Enthebung eines (vom Gericht beigegebenen und) von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidigers liegt auch dann bei der Rechtsanwaltskammer, wenn andere als die im § 45 Abs 4 RAO namentlich angeführten Gründe geltend gemacht werden.

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