RS0016668 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmungsfaktoren des § 1152 ABGB weichen naturgemäß dem zwingenden Recht, also dem Kollektivvertrag, der Satzung, dem Mindestlohntarif, unter Umständen auch der Betriebsvereinbarung. Besteht keine lohngestaltende Vorschrift, dann ist nahezu jede Einzelvereinbarung gültig. Die Grenze bildet lediglich die Sittenwidrigkeit zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 Abs 1 ABGB. (§ 48 ASGG).