RS0071111 – OGH Rechtssatz
Bei einer Prüfung nach § 2 Abs 1 NWG sind nur die Nachteile der Liegenschaft zu berücksichtigen, die mit dem Notweg belastet wird. Die durch insgesamt nicht mehr als zehn Anlieger sich ergebende höhere Verkehrsbelastung auf der Zufahrtsstraße stellt keinen im Sinne des § 2 Abs 1 NWG zu berücksichtigenden Nachteil dar.