Die Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und nach § 34 FinStrG stehen, soweit sie die Verkürzung derselben Umsatzsteuer betreffen, im Verhältnis der Scheinkonkurrenz wobei das mit geringerer Strafe bedrohte, bloß fahrlässig begangene Finanzvergehen durch das Vorsatzdelikt nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG verdrängt wird.
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