Der Entgeltanspruch nach § 8 AngG umfaßt auch vor der Dienstverhinderung bezogene Überstundenentgelte. War deren Höhe schwankend, so ist der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen.
VwGH vom 06.07.1966, Z 1127/65; Veröff: ZAS 1967,155 mit Anmerkung von Tades = Arb 8391 = SozM VA,207
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