Ist anzunehmen, daß der Arbeitnehmer in angemessener Frist einen Arbeitsplatz mit weit überdurchschnittlichem Einkommen erlangt, liegt keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor, auch wenn dieses Einkommen erheblich niedriger ist als das bisher erzielte.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden