Periodisch abzurechnende Provisionsansprüche sind ein nicht nach Zeiträumen bemessenes und daher grundsätzlich der Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 4 Z2 IESG unterliegendes Entgelt. Der Grenzbetrag von auf das Kalenderjahr entfallenden, nach der Vereinbarung am Ende desselben abzurechnenden Provisionsansprüchen ist jedoch derart zu bilden, daß der zweifache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG gemäß § 1 Abs 4 IESG mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen ist, in dem der Anspruch abzurechnen gewesen wäre.
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