Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten, der auf eine der Verfügungsgewalt des anderen Ehegatten unterliegende Wohnung angewiesen ist, macht es einen Unterschied, ob sein Ehepartner Eigentümer oder nur Fruchtnießer der Wohnung ist. Stirbt der verfügungsberechtigte Ehegatte, so fällt die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft in den Nachlaß; das Fruchtgenußrecht erlischt hingegen grundsätzlich mit dem Tod. Daß die Klägerin als Ehegattin erb- und pflichtteilsberechtigt ist hilft ihr daher ebensowenig wie ihr Recht aus § 97 ABGB, weil dieses Recht auf einem familienrechtlichen Anspruch beruht, welcher mit dem Tod des verfügungsberechtigten Ehegatten erlischt.
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