RS0066476 – OGH Rechtssatz
§ 20 LuftVG regelt - entsprechend § 7 EKHG - die Haftung gegenüber einem am Betrieb Unbeteiligten, § 27 LuftVG hingegen - entsprechend § 11 EKHG - die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten.
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