RS0015110 – OGH Rechtssatz
Solange die nach § 294a EO bewilligte Exekution einem Drittschuldner nicht zugestellt ist, darf auf dasselbe Exekutionsobjekt nach § 290a EO eine neue Exekution nicht bewilligt werden. Die Fortsetzung der Exekution kann auch dadurch erfolgen, daß die betreibende Partei die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den ihr selbst bekannt gewordenen Drittschuldner beantragt.