RS0090059 – OGH Rechtssatz
Zum Begriff der "schweren Folgen" bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt: Die aus einer nach § 280 Abs 1 StGB tatbestandsmäßigen Schießbedarfsmenge resultierende Gefahr für den öffentlichen Frieden kann als "schwere Folge" beurteilt werden, sofern dies auf Grund aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile gerechtfertigt ist.