Die Vormerkung darf dann nicht bewilligt werden, wenn zweifelhaft ist, ob das dem Eintragungsbegehren zugrundliegende Recht der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, weil das Rechtsgeschäft bei Fehlen der erforderlichen Genehmigung schwebend unwirksam wäre und somit das Grundbuchsgericht vom mangelnden Nachweis eines (auch für die Vormerkung notwendigen) gültigen Rechtsgrundes (§ 26 Abs 2 in Verbindung mit § 35 GBG) ausgehen müsste (NZ 1991, 179/207) (mit Stellungnahme zu Hoyer und Hofmeister).
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