RS0013473 – OGH Rechtssatz
Ersichtlichmachungen nach § 3 Abs. 2 DSchG sind rein vermögensrechtlicher Natur. Sind aber von der Entscheidung des Rekursgerichtes zwei Schutzobjekte auf verschiedenen Liegenschaften betroffen, so bedingt dies getrennte Bewertungsaussprüche. Eine Zusammenrechnung der einzelnen Werte darf nach Maßgabe des § 55 Abs 1 JN (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG) nur dann erfolgen, wenn die verschiedenen Eintragungsbegehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs. 1 Z 1 JN).