Die Bestimmung des § 98 AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören.
…96g = SZ 70/46 = EvBl 1997/123 = NZ 1998, 120 = ÖBA 1997, 944; 5 Ob 30/01z = SZ 74/164 = NZ 2002, 150; RIS-Justiz RS0013541). Fragen der Abgrenzung von Verlassenschafts- und Sachwalterschaftsverfahren stellen sich in Wahrheit nicht. Der Beschluss des Erstgerichts trägt nur das Aktenzeichen des Verlassenschaftsverfahrens; der darin enthaltene…
…dabei zwar nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören (RIS-Justiz RS0013541); es schadete aber nicht, wenn nur die „eigenen" Kontobewegungen des Erblassers offen gelegt werden sollten und nicht solche Dritter (7 Ob 292/06a). An…
…werden darf, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht im Besitz des Erblassers standen, also nicht seinem im Besitz befindlich gewesenen Vermögen zugehörten (RIS-Justiz RS0013541), ist deswegen hier nicht weiter von Nachteil, weil ja nur die „eigenen" Kontobewegungen (des Erblassers) offen gelegt werden sollen und gerade nicht solche Dritter…
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