7Ob292/06a—OGH Entscheidung
18. April 2007
…werden darf, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht im Besitz des Erblassers standen, also nicht seinem im Besitz befindlich gewesenen Vermögen zugehörten (RIS-Justiz RS0013541), ist deswegen hier nicht weiter von Nachteil, weil ja nur die „eigenen" Kontobewegungen (des Erblassers) offen gelegt werden sollen und gerade nicht solche Dritter…