Versuch des Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge erst mit Verbringen des Suchtgiftes von seinem bisherigen Aufbewahrungsort zum Zweck, es in unmittelbarer Folge in die Verfügungsgewalt eines anderen gelangen zu lassen. Der bloße Besitz einer großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden soll, begründet nur den gegenüber § 12 SGG privilegierten Tatbestand nach § 14 a SGG und keinesfalls bereits den Versuch des Verbrechens nach § 12 SGG.
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