RS0097871 – OGH Rechtssatz
Das Amtsgeheimnis im Sinne des § 151 Z 2 StPO erfasst nur Umstände und Angelegenheiten, die dem Beamten im Dienstwege bekannt wurden und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung sohin der Staat ein solches Interesse hat, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat.