RS0079964 – OGH Rechtssatz
Nach der Definition des § 15 Abs 2 StGB liegt Deliktsversuch vor, sobald der Täter seinen Entschluß, die Tat auszuführen (oder einen anderen dazu zu bestimmen), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Eine solche Betätigung durch eine - in der Außenwelt in Erscheinung tretende - Handlung im Sinne des erwähnten Versuchsbegriffes begründet aber nach dem Wortlaut des § 3 g VerbotsG schon das vollendete Verbrechen nach dieser Gesetzesstelle.