JudikaturOGH

RS0044469 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

Die Frist des § 534 Abs 3 ZPO ist auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, nicht anzuwenden (8 Ob 599/92).

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