JudikaturOGH

RS0078385 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1993

Arbeiten beide Teile bei der Erbringung einer Leistung zusammen, dann enthält das zugrunde liegende Vertragsverhältnis auch gesellschaftsvertragliche Elemente (§§ 1175 ff ABGB), weshalb das Arbeitsergebnis für keinen Teil ein fremdes Arbeitsergebnis darstellt.

Rückverweise