RS0078385 – OGH Rechtssatz
Arbeiten beide Teile bei der Erbringung einer Leistung zusammen, dann enthält das zugrunde liegende Vertragsverhältnis auch gesellschaftsvertragliche Elemente (§§ 1175 ff ABGB), weshalb das Arbeitsergebnis für keinen Teil ein fremdes Arbeitsergebnis darstellt.