RS0088415 – OGH Rechtssatz
Bei den in § 107 StVG aufgezählten Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG. Für die Beurteilung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gelten daher - soweit aus den Bestimmungen des StVG nichts anderes folgt - die Bestimmungen des VStG.