RS0013494 – OGH Rechtssatz
Die Rangordnung von Pfandrechten untereinander ist nicht im Wege eines Antrags nach § 292 k Abs. 1 Z 3 EO feststellbar; bei unklarer Sach- und Rechtslage ist der Antrag nach § 307 EO der geeignete Behelf für den betreibenden Gläubiger.