JudikaturOGH

RS0013494 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1993

Die Rangordnung von Pfandrechten untereinander ist nicht im Wege eines Antrags nach § 292 k Abs. 1 Z 3 EO feststellbar; bei unklarer Sach- und Rechtslage ist der Antrag nach § 307 EO der geeignete Behelf für den betreibenden Gläubiger.

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