RS0095622 – OGH Rechtssatz
§ 217 Abs 1 StGB stellt - zum Schutz vor Menschenhandel - das Zuführen (oder Anwerben) einer Person zur - wenn auch legalen - gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit das Opfer besitzt oder in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (dem Heimatstaat), unter Strafe.