RS0054088 – OGH Rechtssatz
Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenhandel verstößt nicht gegen Art 2 MRK; das Strafgesetzbuch erfüllt mit dem Tatbestand des § 217 Abs 1 StGB vielmehr die Forderung mehrerer internationaler Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauenhandels und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist.