Die Krankenbehandlung muss unter Zugrundelegung von gesicherten medizinischen Erkenntnissen und nach dem anerkannten Stand der Medizin nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance auf einen Heilungserfolg bieten.
…medizinischen Wissenschaft mit hinreichender Sicherheit objektiv geeignet ist, die beabsichtigte Wirkung zu erzielen (10 ObS 135/14x, SSV NF 28/73 mwH; RS0083820 [T2]). 6.4 Die Wiedereingliederungsteilzeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers kein „Teilkrankenstand“. Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer „absolut arbeitsfähig“ ist…
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