RS0070456 – OGH Rechtssatz
Fehlbeträge bei den Annuitätenzahlungen der Mieter, wie sie etwa durch zeitweilige Leerstehungen vermietbarer Objekte entstanden sein könnten, sind bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrages nur im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung und zwar nach Maßgabe des § 20 Abs 1 Z 1 lit c MRG zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Abgänge fallen nach der in der zitierten Gesetzesstelle (siehe auch § 18 Abs 1 Z 6 lit c MRG) zum Ausdruck kommenden Wertung in das Risiko des Vermieters und dürfen daher nicht zu Lasten der Mieter gehen.