RS0071224 – OGH Rechtssatz
Durch einen Witwenversorgungsgenuß (in namhafter Höhe) wird ein (indizierter) Fluchtanreiz nicht ausgeschlossen, weil zwar die Bezüge im Inland - in der Regel auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung - zu überweisen sind, jedoch kein Hindernis besteht, das inländische Geldinstitut anzuweisen, die dort eingegangenen Beträge ins Ausland weiter zu überweisen (vgl § 35 Abs 5 PG 1965).