Überreicht der zunächst anwaltlich nicht vertretene Beklagte, dem die Beantwortung der Klage ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung mit schriftlichem Beschluß aufgetragen wurde, die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig, steht ihm gegen das sodann gemäß § 396 ZPO erlassene Versäumungsurteil der Widerspruch zu, in dem der Beklagte auch die bei sonstigem Ausschluß bei der ersten Tagsatzung vorzunehmenden Einrede und Anträge vornehmen kann.
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