RS0056959 – OGH Rechtssatz
Selbst wenn es zuträfe, daß in ähnlich gelagerten Fällen eine disziplinäre Verfolgung der betreffenden Rechtsanwälte unterblieben ist, könnte daraus nicht abgeleitet werden, daß der abgelehnte Präsident des Disziplinarrates aus unsachlichen Motiven die Verfolgung des Beschuldigten betreibe, zumal die Initiative zur Ergreifung disziplinärer Maßnahmen oder zu deren Unterbleiben dem Kammeranwalt und nicht dem Präsidenten des Disziplinarrates obliegt (vgl §§ 20 Abs 2, 21, 22 DSt 1990).