JudikaturOGH

RS0013470 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1993

Unterläuft der betreibenden Partei bei einem weiteren Strafantrag in der Angabe des Datums des Verstoßes ein für die verpflichtete Partei erkennbarer Fehler, kann im Impugnationsprozeß der Tag des Zuwiderhandelns richtig gestellt werden.

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