JudikaturOGH

RS0083759 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2004

Daß in Schutzfristfällen des § 122 Abs 2 Z 2 ASVG Leistungen nicht gewährt werden, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt (§ 122 Abs 4 ASVG), stellt sich als eine Ausnahme von der Regel des § 89 Abs 1 Z 3 ASVG dar, wonach im allgemeinen die Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt nur ruhen, hier jedoch ein Anspruch bei Auslandsaufenthalt gar nicht erst entsteht bzw das Verlassen des Bundesgebietes einen entstandenen Leistungsanspruch beendet.

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