RS0084831 – OGH Rechtssatz
Vor Beurteilung, ob der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalles ist und daher die Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfällt, ist zu klären, ob Invalidität vorliegt. Besteht keine Invalidität, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob bestehende Einschränkungen die Folge eines Arbeitsunfalles sind.