JudikaturOGH

RS0037375 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2018

Das Gericht hat im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes jenen Sachverhalt zu beurteilen, den ihm die Parteien unterbreiten. Bei Beurteilung des geltend gemachten Streitgegenstandes ist aber nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens zu berücksichtigen; vielmehr ist auch auf das Tatsachenvorbringen, aus dem der Urteilsantrag abgeleitet wird, Bedacht zu nehmen.

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