JudikaturOGH

RS0076312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2008

Der Unterschied zwischen einem "bloßen Lichtbild" im Sinne des § 73 UrhG und einem "Lichtbildwerk" im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG liegt nur in der besonderen rechtlichen Qualifikation des letzteren als "eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Künste" (§ 1 Abs 1 UrhG). Es entscheidet insbesondere die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität.

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