JudikaturOGH

RS0061040 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 1993

Die Einhaltung der Vorschriften über die ärztliche Betreuung von Untersuchungshäftlingen (§§ 66 ff StVG in Verbindung mit § 183 StPO) unterliegt nicht der Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren.

Rückverweise