JudikaturOGH

RS0072557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 1993

Da der VfGH mit Erkenntnis vom 12.12.1991, V 575/90-6, ausgesprochen hat, daß die im § 46 RL-BA 1977 enthaltenen Worte "sich" den "zu einer Vertretung anbieten oder" gesetzwidrig waren, ist diese Verordnungsstelle nicht mehr anzuwenden, weil gemäß Art 139 Abs 6 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an einen solchen Spruch des VfGH gebunden sind. Damit ist die gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Verletzung des Werbeverbots durch Anbieten einer anwaltlichen Leistung weggefallen.

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