JudikaturOGH

RS0094733 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2025

Die Tathandlung liegt in einer missbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht.

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