JudikaturOGH

RS0086916 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1993

Die Übergangsbestimmung des Art IX Abs 1 JGG 1988 bezieht sich nicht nur auf Strafsachen im engeren Sinn, sondern auch auf Strafvollzugsachen; sie gilt gleichermaßen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes anhängige, wie für zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Strafverfahren. Demnach ist auch § 17 JGG 1988 - der Sache nach eine Strafvollzugsvorschrift - auf vor dem 01. Jänner 1989 verurteilte Personen, die zum Tatzeitpunkt zwar das achtzehnte, nicht aber das neunzehnte Lebensjahr vollendet hatten, nicht anzuwenden, mithin in Ansehung ihrer bedingten Entlassung ausschließlich nach § 46 StGB vorzugehen.

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