Hat der Arbeitnehmer die Fachschule für Elektrotechnik besucht und aufgrund seiner Ausbildung die Qualifikation als Betriebselektriker, technischer Zeichner und Elektroinstallateur erworben, ist seine überwiegend in der Elektroabteilung des Arbeitgeber ausgeübte Beratungstätigkeit als Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 1 AngG anzusehen. (§ 48 ASGG).
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