Kein Kostenzuspruch durch den VfGH in einem aus Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenkontrollverfahren. Es ist Aufgabe des antrgstellenden Gerichtes, über einen allfälligen Kostenersatzanspruch zu erkennen.
VfGH vom 16.06.1979, G 80/77; Veröff: AnwBl 1979,544
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