JudikaturOGH

RS0061420 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2003

Die rückbezügliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung im Sinn des § 2 Abs 2 GRBG ist nur für den Fall einer die Freiheitsbeschränkung beendenden (in dem Sinn "sanierenden") Entscheidung (des OLG) gesetzlich vorgesehen, wenn solcherart die (schon vom Untersuchungsrichter, Einzelrichter oder Ratskammer zu treffen gewesen) Entscheidung über die Enthaftung des Beschuldigten verspätet getroffen worden wäre (nicht aber auch dann, wenn das OLG die Haftvoraussetzungen - zulässigerweise - aus von der ersten Instanz zunächst unbeachtet gebliebenen Gründen bejaht und daher die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet hat).

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