Durch die Tatsache, daß der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes in seiner Eigenschaft als Justizverwaltungsorgan Gefangenhausvisitationen durchführte (§ 189 StPO, § 621 Geo) und dabei pflichtgemäß Häftlinge, allenfalls auch den Komplizen des Angeklagten befragte, wird nicht einmal der äußere Anschein einer Befangenheit hervorgerufen.
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