RS0042764 – OGH Rechtssatz
Ob im Einzelfall auch die Vornahme einer routinemäßigen Handlung (hier: Kassettenwechsel durch den Fahrer für sich allein) zum groben Verschulden im Sinne des § 61 VersVG gerechnet werden kann, berührt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.