Ist in Einzelfragen der Verwaltung des Nachlaßes das Einverständnis der mitverwaltenden Erben nicht herzustellen, bedarf es zwar zur Vermeidung drohender Nachteile für die Besitzanwärter, in deren Interesse die Verwaltung unter gerichtlicher Aufsicht zu führen ist, einer gerichtlichen Entscheidung. Diese hat in sinngemäßer Anwendung des § 835 ABGB zu erfolgen und wäre gegebenenfalls durch einen Handlungskurator zu vollziehen. Erst wenn die widersprüchlichen Standpunkte der mitverwaltenden Erben eine zweckmäßige Verwaltungstätigkeit praktisch verhindern und jede Maßnahme vom Gericht zu treffen wäre, wäre eine Kuratorbestellung anstelle der den Miterben überlassenen Besorgung und Verwaltung des Nachlaßes zu erwägen.
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