Mußte der Patient aufgrund der in der Anstalt getroffenen Maßnahmen den Eindruck gewinnen, sich in der Anstalt nicht mehr frei bewegen zu können, so erfüllt dies den Tatbestand der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit und stellt damit eine "Unterbringung" im Sinne des § 2 UbG dar (4 Ob 413, 514/93).
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