Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren kann der OGH die auf eine gesetzwidrige Anhaltung oder Haft bezogenen Ausschlußgründe des § 3 lit a und b StEG nicht prüfen. Ein Erkenntnis des OGH, mit dem eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit festgestellt wurde, vermag daher eine Entscheidung nach dem StEG in Ansehung des Vorliegens von Ausschlußgründen nach dem § 3 lit a und b StEG nicht zu ersetzen. Das Wörtchen "soweit" in § 11 GRBG beschränkt für das Entschädigungsverfahren nicht nur die zeitliche Reichweite eines Grundrechtserkenntnisses auf den als grundrechtswidrig erkannten Haftzeitraum, sondern es bringt auch zum Ausdruck, daß die Grundrechtsentscheidung eine Entscheidung nach dem StEG nur in Ansehung des Ausspruchs über die Gesetzwidrigkeit der Haft, also die Anspruchsvoraussetzung nach dem § 2 Abs 1 lit a StEG überflüssig macht. Liegen hingegen ungeachtet eines positiven Grundrechtserkenntnisses Ausschlußgründe nach dem § 3 lit a oder b StEG vor, so hat der Staatsanwalt beim zuständigen Gericht deren Feststellung in einem gesonderten Verfahren nach dem § 6 StEG, das sich auf diese Frage zu beschränken hat, zu beantragen.
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