§ 46 ASGG ordnet lediglich die Zulässigkeit der Revision gegen Urteile der Berufungsgerichte im Verfahren in Arbeitsrechtssachen oder Sozialrechtssachen, ohne daß es darauf ankäme, ob die Rechtssache bei richtiger Beurteilung als Arbeitsrechtssache (§ 50 ASGG) oder Sozialrechtssache (§ 65 ASGG) anzusehen wäre.
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